Üblicherweise ist eine Dolmetscherdienstleistung nur zur sofortigen Anhörung bestimmt. Zum Beispiel bei einer Besprechung, Konferenz oder Kongress. Beabsichtigt der Kunde eine weitere Verwertung der Verdolmetschung, z.B. eine Live-Übertragung über Radio, Fernsehen oder Internet oder auch eine Aufzeichnung zum Zwecke irgendeiner nachträglichen Verwertung, muss der Dolmetscher darüber informiert werden. Die Verwertungsrechte werden dann dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
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